Ingenieurrecht

 

 

horak.
Rechtsanwälte

Startseite   Ingenieurrecht   Kanzlei   Standorte   Kontakt   Impressum   Datenschutz 

 

ingenieurrecht architektenrecht anwalt rechtsanwalt Anwaltskanzlei Ingenieurrecht Ingenieurvertrag Fachanwalt Dipl.-Ing. Grundlagenermittlung Architektenrecht Architektenvertrag Vorplanung Entwurfsplanung Ausführungsplanung Vergabe Objektüberwachung anwalt  Architektenverträge Vertragsabwicklung Bauvertrag Beweisverfahren Klage Haftung  Honorarrecht HOAI Recht der technischen Normen Architektengesetz Ingenieurkammergesetzkanzlei ingenieurrecht hannover baurecht architektenrechthoai anwalt ingenieur technikrecht baurecht Anwaltskanzlei Ingenieurrecht Ingenieurvertrag Fachanwalt Dipl.-Ing. Grundlagenermittlung Architektenrecht Architektenvertrag Vorplanung Entwurfsplanung Ausführungsplanung Vergabe Objektüberwachung anwalt  Architektenverträge Vertragsabwicklung Bauvertrag Beweisverfahren Klage Haftung  Honorarrecht HOAI Recht der technischen Normen Architektengesetz Ingenieurkammergesetz

Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien
Startseite ...

 

Startseite 
Ingenieurgesetz 
Ingenieurrechtsurteile 
Ingenieurrecht 
Links 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@ingenieurrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@ingenieurrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@ingenieurrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@ingenieurrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@ingenieurrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@ingenieurrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@ingenieurrechthannover.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@ingenieurrechthannover.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@ingenieurrechthannover.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@ingenieurrechthannover.de


 

 drucken HOAI Anwalt Fachkanzlei Rahmenvertrag Generalunternehmervertrag Subunternehmervertrag Architektenvertrag Projektvertrag Fachplanzungsvertrag Beratungsvertrag Werkvertrag Werklieferungsvertrag Maschinenerstellungsvertrag Bauteilliefervertrag Gutachtervertrag Projektentwicklungsvertrag Gesellschaftsvertrag Entsorgungsvertrag Kooperationsvertrag ARGE-Vertragsanwalt speichern zurück

 

 

 

Willkommen bei

horak . Rechtsanwälte

Ingenieurrecht, Architektenrecht und Baurecht

Im Ingenieurrecht, Architektenrecht und Baurecht sind wir u.a. deshalb versiert, weil Herr Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Michael Horak neben seiner anwaltlichen Praxis auch ein Ingenieurbüro führte, sowie über unzählige praktische Erfahrung im Umgang der Rechtsprechung mit technischen Fragestellungen verfügt.

In das Recht der Ingenieure ragen rechtliche Regelungen aus den Gebieten des allgemeinen Zivilrechts sowie des öffentlichen Rechts ebenso hinein, wie das Recht der technischen Normung.

Das deutsche Ingenieurrecht weisst eine hohe Regelungsdichte auf und setzt detaillierte rechtliche Kenntnisse voraus. Natürlich benötigt ein im Ingenieurrecht beratender Anwalt auch ein hohes Maß an technischem Grundverständnis. Beides bringen horak Rechtsanwälte mit, um alle Leistungsphasen eines Ingenieurs, also die nachfolgenden begleiten, beraten und - auch vor Gerichten und Schiedsgerichten - vertreten zu können:

  • Grundlagenermittlung,
  • Vorplanung,
  • Entwurfsplanung,
  • Genehmigungsplanung,
  • Ausführungsplanung,
  • Vorbereitung der Vergabe,
  • Mitwirkung bei der Vergabe,
  • Objektüberwachung,
  • Objektbetreuung und Dokumentation.

Natürlich bearbeiten und erstellen wir Projektverträge, Rahmenvereinbarungen, Architektenverträge, etc. Ferner kennen wir uns mit der  Geltendmachung von Honorarforderungen und Fragen der Ingenieurshaftung aus.

Demzufolge umfassen unsere Leistungen auch folgendes:

  • Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Verträgen unter Beteiligung von Architekten (Architektenverträge) oder Ingenieuren (Ingenieursverträge)
     
  • Beratung und Vertretung bei der Vertragsabwicklung (u.a. bei Planungsänderungen, Änderungen der Bauzeit, Koordination, Kündigung, Honorar)
     
  • Abwehr bzw. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, beispielsweise wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern,
     
  • Beratung und Vertretung bei Honorarfragen (insbesondere auch nach HOAI); dies sowohl außergerichtlich als auch vor Gerichten in ganz Deutschland
     
  • Prozessuale Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen von Beweis- oder Klageverfahren
     
  • Beratung und Vertretung bei sonstigen Haftungsfragen, einschliesslich der Verantwortlichkeiten der übrigen Projektbeteiligten
     
  • Rechtsberatung zum Berufsrecht für Ingenieure und Architekten sowie zur Berufshaftpflichtversicherung
     
  • Außergerichtliches Konfliktmanagement (Mahnung, Inkasso, Verhandlung, Vergleich) zwecks Risikominimierung
     
  • Deutschlandweite Vertretung in gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren (auch vor Handwerkskammern, Ingenieurskammern und IHKen)
     

Das Architekten- und Ingenieurrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekten und Ingenieuren (u.a. Statikern, Bauphysikern, Elektroingenieuren, Nachrichteningenieuren, Ingenieuren für Schallschutz oder Vermessungsingenieuren). Im wesentlichen werden folgende rechtliche Schwerpunkte berücksichtigt:

  • Vertragsrecht,
  • Honorarrecht (insbesondere nach HOAI),
  • Haftpflichtrecht,
  • Recht der technischen Normen
  • gewerblicher Rechtsschutz einschliesslich Urheberrecht
  • Versicherungsrecht
  • Berufsrecht.

Den Berufsständen der Architekten und Ingenieure kommt eine besondere Verantwortung für die Ausübung ihres Berufs, auch hinsichtlich seiner sozialen Gestaltung zu. Die Rechtsaufsicht über die Architekten- und die Ingenieurkammer üben die jeweiligen Landesministerien aus.

Das Ingenieurgesetz eines Landes regelt, unter welchen Voraussetzungen die Berufsbezeichnung "Ingenieur oder Ingenieurin" von In-, aber auch von Ausländern geführt werden darf und sieht für das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung ein Bußgeldverfahren vor.

Das Ingenieurkammergesetz eines Landes regelt die Errichtung und Organisation der Ingenieurkammer des Landes (Mitgliedschaft, Gremien, Versorgungswerk, Berufspflichten) und die Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin".

Das Architektengesetz eines Landes enthält unter anderem Regelungen für das Führen der Berufsbezeichnung "Architekt/Architektin", "Stadtplaner/Stadtplanerin", "Innen- und Landschaftsarchitekt/Innen- und Landschaftsarchitektin", deren Berufsaufgaben und Berufspflichten. Ebenfalls geregelt ist die Errichtung und Organisation der Architektenkammer des jeweiligen Landes

Die Architekten- und die Ingenieurkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Versorgungswerke sind teilrechtsfähig. Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden durch Beiträge und Gebühren ihrer Mitglieder aufgebracht. Bestimmte Beschlüsse der Gremien, wie z.B. über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.

Wettbewerbsrecht im Sinne des Rechts des unlauteren Wettbewerbs für Ingenieure

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll sowohl Verbraucher als auch Mitbewerber schützen. So ist die Werbung mit einer Qualifikation, beispielsweise der Berufsbezeichnung „Ingenieur“, die tatsächlich oder rechtlich nicht gegeben ist, wettbewerbswidrig. Auch die Werbung mit Ingenieurleistungen, bei denen das Angebot der Leistungserfüllung mit der Unterschreitung des gesetzlich verbindlichen Preisrechts, der HOAI, verbunden wird, ist wettbewerbswidrig. So kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen den Störer veranlasst werden.

Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie auf www.werberechtler.de .

Vergaberecht für Ingenieure

Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die dazu ergangenen rechtlichen Vorgaben sollen unter Anderem den Wettbewerb sicherstellen. Aufträge sollen an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.  Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Vergabe von Bau- und Planungsleistungen durch öffentliche Auftraggeber besitzt hohe wirtschaftliche Bedeutung sowohl für den Auftraggeber als auch für die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmer und die planenden Berufe. Die vergaberechtlichen Vorschriften binden den Öffentlichen Auftraggeber und sind Teil der haushaltsrechtlichen Vorgaben:

sind die bundesgesetzlichen Grundlagen.

Die wesentlichen Grundsätze sind durchgehend

  • Wettbewerbsgrundsatz,
  • Transparenzgebot und
  • Wirtschaftlichkeitsgebot, aber auch Kriterien wie
  • sozial verantwortliche Beschaffung und
  • Mittelstandsförderung

bei der Vergabe zu berücksichtigen.

Nach § 97 Abs. 5 GWB ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Gerade für freiberufliche Leistungen, die oberhalb des Schwellenwertes nach VOF vergeben werden, kann der Preis daher nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit sein. Die strengen gesetzlichen und formalen Anforderungen sollen den fairen Wettbewerb sicherstellen und Korruption und Bevorzugung verhindern. Die VOF als Verfahrensvorschrift ist einzuhalten und soll den fairen Wettbewerb sicherstellen. Allerdings zeigt sich in der praktischen Umsetzung, dass sich im Allgemeinen nur noch die großen Ingenieurgesellschaften mit Aussicht auf Erfolg beteiligen können – Innovation und Leistungsfähigkeit gerade kleinerer und mittlerer Büros bleiben häufig auf der Strecke. Vergabestellen und Ingenieurbüros klagen gleichermaßen über hohen bürokratischen Aufwand.

Weitere Informationen bestell zum Vergaberecht finden Sie auf www.vergabrechtler.com .

Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

Die HOAI schafft durch ihr gesetzlich verordnetes Preisrecht entscheidende Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb. Ziel ist der Leistungswettbewerb, nicht der Preiswettbewerb. Für Architekten- und Ingenieurleistungen gilt hinsichtlich der Vergütung die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die HOAI ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Sie stellt öffentliches und damit zwingendes Preisrecht dar. Rechtsgrundlage der HOAI ist das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) vom 4.11.1971. Diese Ermächtigung weist den Verordnungsgeber an Honorare festzulegen, die dem berechtigten Interesse der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung trägt. Derzeit gilt die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 11.8.2009, die am 18.8.2009 in Kraft getreten ist (BGBl I S. 2732). Für alle Verträge, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gilt die HOAI 2009. Die HOAI ist anzuwenden bei allen Architekten- und Ingenieurleistungen, die in der Verordnung geregelt sind. Die HOAI ist leistungsbezogen, nicht berufsbezogen: Sie gilt daher nicht nur für Architekten und Ingenieure, sondern für alle Leistungen, die in der Verordnung aufgezählt sind. Die Anwendung ist auf inländisch ansässige Dienstleister beschränkt. Die HOAI ist in fünf Teile unterteilt, wobei Teil V neben den Übergangsvorschriften Anhänge enthält. Die HOAI bietet damit Kostentransparenz zwischen Preis, Leistung und Qualität für den Auftraggeber als Verbraucher. Sie dient an sich dem Verbraucherschutz.

Was benötigen wir, um Ihre ingenieurrechtliche Frage zu bearbeiten?

Im Regelfall müssen wir genau wissen, um welchen Sachverhalt, welches Projekt und welche vertragliche Situation es geht. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.

Wir informieren und beraten Sie im gesamten Ingenieurrecht anwaltlich.

Im Folgenden finden Sie aktuelle ingenieurrechtliche Entscheidungen:

 

Jeder Sachverhalt ist neu. Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz um Ihre konkrete Situation zu erläutern! [>Kontakt]