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Ingenieurgesetz

vom 30.03.1971 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Nds. Architektengesetzes, der Nds. Bauordnung und des Nds. Ingenieurgesetzes vom 28.05.1996
(Nds. GVBl.1996, S. 252)

Erster Teil
Die Befugnis zum Führen der
Berufsbezeichnung
"Ingenieur"
§ 1
Berufsbezeichnung "Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein
oder in einer Wortverbindung darf führen,
1. wem ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
auf Grund eines mindestens
dreijährigen Studiums oder eines dieser Dauer
entsprechenden Teilzeit-Studiums an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule oder an einer anderen staatlichen
oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung
gleichen Ranges einen Diplomgrad in
einer Wortverbindung mit der Bezeichnung
"Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung
verliehen hat,
2. wem ein Staat, der nicht den Europäischen
Gemeinschaften angehört, auf Grund einer
Ausbildung nach Nummer 1 einen Diplomgrad
oder eine Berufsbezeichnung, die der
Nummer 1 entsprechen, verliehen hat, wenn
ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
das Diplom oder die Berechtigung
zum Führen der Berufsbezeichnung anerkannt
und bescheinigt hat, daß der Betreffende
mindestens drei Jahre in einem Mitgliedstaat
rechtmäßig einen Ingenieurberuf ausgeübt hat,
3. wer eine Ausbildung in den Europäischen
Gemeinschaften erworben hat, die zwar nicht
der Nummer 1 entspricht, aber von einem
Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt worden
ist,
4. wer nach dem Recht eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften ohne Vorliegen
der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 zur
Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur"
oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung
berechtigt ist und das
Führen der Berufsbezeichnung in
Niedersachsen der Ingenieurkammer
Niedersachsen schriftlich unter Vorlage einer
Bescheinigung des Mitgliedstaates angezeigt
hat,
5. wem auf Grund eines Studiums an einer deutschen
Hochschule, einer deutschen Ingenieurakademie
(Ingenieurschule) oder einer
anderen deutschen Ausbildungsstätte gleichen
Ranges die dazu berechtigte Ausbildungsstätte
oder die sonst zuständige Behörde
einen Diplomgrad in einer Wortverbindung
mit der Berufsbezeichnung
"Ingenieur" oder eine entsprechende Graduierungsbezeichnung
oder die Berufsbezeichnung
"Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung
verliehen hat,
6. wer einen Betriebsführer-Lehrgang einer
deutschen staatlich anerkannten Bergschule
mit Erfolg abgeschlossen hat,
7. wer bis zum 03. Oktober 1990 im Geltungsbereich
des Grundgesetzes berechtigterweise
die Berufsbezeichnung "Ingenieur" geführt
hat,
8. wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes
zur Führung der Berufsbezeichnung
berechtigt ist,
9. wer nach dem Niedersächsis chen Berufsakademiegesetz
vom 06. Juni 1994 (Nds. GVBl.
S. 233) zur Führung der Berufsbezeichnung
berechtigt ist.
(2) Frauen sind berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Ingenieur" in der weiblichen
Sprachform zu führen.
§ 2
Andere Abschlüsse
(1) Eine Genehmigung die Berufsbezeichnung
zu führen, erhält auf Antrag, wer der zuständigen
Behörde nachweist, daß er an einer
ausländischen Hochschule oder einer sonstigen
ausländischen Schule eine Ausbildung mit Erfolg
abgeschlossen hat, die einer in § 1 Nrn. 1 bis 5
genannten Ausbildung gleichwertig ist.
(2) Ist der Antragsteller nicht Deutscher im
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so
NIEDERSÄCHSISCHES INGENIEURGESETZ Seite 2
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kann die Genehmigung versagt werden, wenn die
Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.(3) "Einer
Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
nach den hochschulrechtlichen Vorschriften über
die Führung von Hochschulgraden und
entsprechenden staatlichen Graden berechtigt ist,
den im Ausland erworbenen Grad des Ingenieurs
zu führen."
§§ 3 bis 10 gestrichen
Zweiter Teil
Beratende Ingenieure und
Entwurfsverfasser
§ 11
Berufsbezeichnung
"Beratender Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"
darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung
in die Liste der Beratenden Ingenieure
eines Landes im Geltungsbereich des
Grundgesetzes eingetragen oder wer zur Führung
dieser Berufsbezeichnung nach § 12 berechtigt
ist.
(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen
nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen
dürfen nur Personen verwenden, die
berechtigt sind, die Berufsbezeichnung
"Beratender Ingenieur" zu führen.
(3) Bezeichnungen, die auf einen Zusammenschluß
Beratender Ingenieure hinweisen,
dürfen nur geführt werden, wenn die zu seiner
Geschäftsführung befugten Personen mindestens
mehrheitlich die Berufsbezeichnung "Beratender
Ingenieur" führen dürfen. Bei Kapitalgesellschaften
muß außerdem die Mehrheit des
Kapitals Beratenden Ingenieuren zustehen.
(4) Frauen können die Bezeichnungen in der
weiblichen Sprachform führen.
§ 12
Auswärtige Beratende Ingenieure
(1) Wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes
keine Wohnung oder berufliche Niederlassung
hat, darf bei einer Berufstätigkeit in Niedersachsen
die Bezeichnung "Beratender Ingenieur"
führen, wenn er
1. zur Führung dieser oder einer vergleichbaren
Berufsbezeichnung nach dem Recht des Staa
tes berechtigt ist, in dem er seine Wohnung oder
berufliche Niederlassung hat, oder
2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13
Nrn. 2 bis 4 nachweist
(Auswärtiger Beratender Ingenieur).
(2) Ein auswärtiger Beratender Ingenieur hat die
erstmalige Erbringung von Dienstleistungen
unter dieser Berufsbezeichnung in Niedersachsen
vor Beginn der Ingenieurkammer anzuzeigen.)
Einem auswärtigen Beratenden Ingenieur,
der nicht Staatsangehöriger eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
ist, hat die Ingenieurkammer die Führung der
Berufsbezeichnung zu untersagen, wenn die
Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht
gewährleistet ist.
§ 13
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste
der Beratenden Ingenieure
In die Liste der Beratenden Ingenieure des
Landes Niedersachsen ist auf Antrag einzutragen,
wer
1. im Lande Niedersachsen einen Wohnsitz oder
eine berufliche Niederlassung hat oder hier
seinen Beruf ausübt,
2. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
"Ingenieur" zu führen,
3. eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von
mindestens fünf Jahren ausgeübt hat und
4. im Sinne von § 14 unabhängig und eigenverantwortlich
tätig ist.
§ 14
Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure
(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure
sind die unabhängige und eigenverantwortliche
technische und wirtschaftliche Planung und
Prüfung technischer Vorhaben. Sachverständigentätigkeit
und Mitwirkung bei Forschungs-
und Entwicklungsaufgaben. Hierzu
gehören Beratung, Betreuung und Vertretung des
Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung
und Ausführung zusammenhängenden Fragen
sowie die Überwachung der Ausführung
technischer Vorhaben.
(2) Unabhängig und eigenverantwortlich tätig
ist nur, wer die Berufsaufgaben nach Absatz 1
NIEDERSÄCHSISCHES INGENIEURGESETZ Seite 3
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1. freiberuflich oder sonst selbständig und auf
eigene Rechnung,
2. als geschäftsführender Gesellschafter, Geschäftsführer
oder Vorstandsmitglied eines
Zusammenschlusses Beratender Ingenieure,
der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt
oder
3. als Angestellter, der überwiegend selbständig
arbeitet und dabei nur Weisungen der in
Nummern 1 und 2 genannten Personen unterliegt,
wahrnimmt.
(3) Nicht unabhängig ist, wer bei Ausübung
seines Berufes eigene Produktions-, Handelsoder
Lieferinteressen hat oder fremde Interessen
dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet
ist.
§ 15
Versagung der Eintragung
Die Eintragung in die Liste der Beratenden
Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen
vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Bewerber
nicht die für den Beruf des Beratenden
Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
§ 16
Löschung der Eintragung
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1. der Eingetragene verstorben ist,
2. der Eingetragene auf die Eintragung schriftlich
verzichtet,
3. nach der Eintragung Tatsachen eingetreten
oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren
zu einer Versagung der Eintragung
führen müßten (§ 15) oder
4. das Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung
erkannt hat.
§ 17
Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure für
das Land Niedersachsen wird von der Ingenieurkammer
geführt. Entscheidungen der Ingenieurkammer,
die sich auf diese Liste beziehen,
werden vom Eintragungsausschuß getroffen. Ein
Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der
Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
(2) Die nach § 13 in die Liste der Beratenden
Ingenieure Eingetragenen erhalten einen
Ausweis.
(3) Auswärtige Beratende Ingenieure sind in
einer besonderen Abteilung der Liste einzutragen.
Hierüber ist ihnen eine auf fünf Jahre befristete
Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung
ist auf Antrag jeweils um fünf Jahre zu
verlängern.
(4) In der Liste der Beratenden Ingenieure
werden Familiennamen, Vornamen, akademische
Grade, Anschriften, Fachrichtungen und
Beschäftigungsarten verzeichnet. Jeder hat das
Recht auf Auskunft über diese Angaben. Die
Angaben dürfen auch veröffentlicht werden, sofern
der Eingetragene der Veröffentlichung nicht
widerspricht.
§ 17 a
Liste der Entwurfsverfasserinnen und
Entwurfsverfasser
In eine Liste der Entwurfsverfasserinnen und
Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen
im Sinne des § 58 der Niedersächsischen
Bauordnung ist auf Antrag einzutragen,
wer
1. auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung
Bauingenieurwesen die
Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder
"Ingenieur" führen darf und danach
mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung
praktisch tätig gewesen ist oder
2. in die entsprechende Liste eines anderen
Landes eingetragen ist, wenn diese Eintragung
mindestens die Anforderungen nach Nummer
1 voraussetzt.
Dritter Teil
Ingenieurkammer
§ 18
Errichtung der Ingenieurkammer
(1) Im Lande Niedersachsen wird eine Kammer
für Ingenieure errichtet. Sie führt die Bezeichnung
"Ingenieurkammer Niedersachsen".
(2) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts. Sie führt ein
Dienstsiegel.
NIEDERSÄCHSISCHES INGENIEURGESETZ Seite 4
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(3) Sitz der Ingenieurkammer ist Hannover.
(4) Die Ingenieurkammer kann Bezirksstellen
errichten.
§ 19
Aufgaben der Ingenieurkammer
(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es
1. die Ingenieurtätigkeit im Interesse der Allgemeinheit
und zum Schutz der Umwelt zu
fördern,
2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der
Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes
zu wahren und zu fördern,
3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
der Mitglieder zu fördern,
4. die Kammerliste und die Liste der Beratenden
Ingenieure zu führen und dieses Gesetz im
übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit
anderer Stellen bestimmt ist,
5. die Liste der Entwurfsverfasserinnen und
Entwurfsverfasser zu führen.
6. die Ingenieure in Fragen der Berufsausbildung
zu beraten,
7. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken,
die sich aus der Berufsausübung zwischen
Kammermitgliedern oder zwischen
diesen und Dritten ergeben,
8. in Angelegenheiten des Ingenieurwesens und
der Ingenieure gegenüber Behörden oder Gerichten
Stellung zu nehmen, Vorschläge zu
machen und Gutachten zu erstellen,
9. Sachverständige vorzuschlagen, zu prüfen und
zu ernennen,
10. im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein
und die Übereinstimmung der jeweiligen
Verfahrensbedingungen mit den geltenden
bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften
zu überwachen.
(2) Die Ingenieurkammer kann nach Maßgabe
einer besonderen Ordnung Fürsorge- und
Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder der
Kammer und deren Familie schaffen. In diese
kann sie Angehörige anderer Kammern desselben
Berufes mit Zustimmung der anderen Kammern
aufnehmen. Sie kann ihre Fürsorge- oder
Versorgungseinrichtungen auch entsprechenden
Einrichtungen anderer
Kammern desselben Berufes anschließen oder
zusammen mit anderen Kammern desselben
Berufes gemeinsame Fürsorge- und
Versorgungseinrichtungen schaffen. Sollen
Versorgungseinrichtungen für Kammermitglieder
oder Gruppen von Kammermitgliedern und deren
Familienangehörige verbindlich sein, so muß die
Mehrheit der Kammermitglieder oder der Gruppe
der Kammermitglieder der Einführung dieser
Versorgungseinrichtungen zustimmen. Auf das
Verfahren sind die Vorschriften der Wahlordnung
entsprechend anzuwenden. Die Beschlüsse
bedürfen der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde.
§ 20
Mitgliedschaft
(1) Der Ingenieurkammer gehören alle in die
Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen
als Pflichtmitglieder an.
(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige
Mitglieder Ingenieure aufzunehmen, die in Niedersachsen
ihren Wohnsitz oder ihre berufliche
Niederlassung haben. Die §§ 15 und 16 gelten
entsprechend.
(3) Pflichtmitglieder scheiden aus der Ingenieurkammer
aus, wenn ihre Eintragung in der
Liste der Beratenden Ingenieure gelöscht wird.
Freiwillige Mitglieder scheiden aus, wenn sie
gegenüber der Kammer ihren Austritt erklären.
Die Satzung kann bestimmen, daß der Austritt
erst nach einer angemessenen Frist wirksam wird.
§ 32 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
§ 21
Satzung
(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten
über
1. die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,
2. die Geschäftsführung, die Vertretung und die
Verwaltungseinrichtung der Ingenieurkammer,
3. die Untergliederungen der Ingenieurkammer,
4. die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung
der Vertreterversammlung und des Vorstandes
sowie eine angemessene Berücksichtigung der
Fachrichtungen der Mitglieder und
NIEDERSÄCHSISCHES INGENIEURGESETZ Seite 5
___________________________________________________________________________
der Gruppen der Pflichtmitglieder in der Vertreterversammlung
und im Vorstand,
5. die Bildung von Ausschüssen und die Zuziehung
von Sachverständigen,
6. die Einberufung und Geschäftsordnung der
Vertreterversammlung,
7. die Entschädigung für die Tätigkeit in den
Organen sowie der Sachverständigen,
8. die Form und Art der Bekanntmachungen.
§ 22
Finanzwesen
(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer
wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden
kann, durch Beiträge der Kammermitglieder
gedeckt. Die Ingenieurkammer kann außerdem
innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für
1. Amtshandlungen
2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen
und besonderen Leistungen, die
nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten
(Gebühren und Auslagen) erheben.
(2) Die Ingenieurkammer erläßt zur Erhebung
der Beiträge eine Beitragsordnung und zur
Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung.
Für Mitglieder, die aus ihrer Tätigkeit
als Beratende Ingenieure nur geringe Einnahmen
oder keine Einnahmen mehr haben, ist
der Beitrag zu ermäßigen. Auch im übrigen
können die Beiträge nach der Höhe der Einnahmen
gestaffelt werden.
(3) Die Ingenieurkammer hat eine Haushaltsund
Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen
über die Aufstellung und Durchführung
des Haushaltsplans, die Kassen- und
Buchführung und die Rechnungslegung und -
prüfung enthält. Sie hat für jedes Haushaltsjahr
einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung
zu erstellen. Die Haushaltsführung
muß sparsam und wirtschaftlich sein.
(4) Die Kammerbeiträge werden auf Grund
eines vollstreckbar erklärten Auszugs aus dem
Verzeichnis der Rückstände beigetrieben.
§ 23
Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer ist
das zuständige Ministerium.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat, unbeschadet
weitergehender Vorschriften dieses Gesetzes,
darüber zu wachen, daß die Ingenieurkammer ihre
Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, im
Einklang mit den gesetzlichen und statutarischen
Bestimmungen und auf der Grundlage einer
geordneten Finanzgebarung ausübt.
(3) Für die Durchführung der Aufsicht gilt §
14 des Niedersächsischen Architektengesetzes
entsprechend.
§ 24
Auskünfte
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organen
der Ingenieurkammer die zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben.
Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich
das Mitglied durch die Auskunft einer
Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße
bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder
Berufsgerichtsverfahrens aussetzen würde. Die
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im
öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder bleibt
unberührt.
§ 25
Organe der Ingenieurkammer
(1) Organe der Ingenieurkammer sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Eintragungsausschuß
(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme
des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses
ehrenamtlich tätig. Durch die Satzung
wird geregelt, ob und welche Entschädigung für
Auslagen und Zeitversäumnis gewährt wird. Der
Vorsitzende des Eintragungsausschusses erhält
für seine Tätigkeit eine Vergütung.
§ 26
Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung
werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und
geheimer Wahl nach den Vorschriften einer
Wahlordnung von den Kammermitgliedern
gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt
regelmäßig fünf Jahre.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die
Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung
der Wahl und die vorzeitige Beendi
NIEDERSÄCHSISCHES INGENIEURGESETZ Seite 6
___________________________________________________________________________
gung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung.
In der Wahlordnung kann bestimmt werden,
daß die Vertreter der Pflichtmitglieder und der
freiwilligen Mitglieder in getrennten Wahlgruppen
zu wählen sind.
§ 27
Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung hat zu beschließen
über
1. die Satzung,
2. die in diesem Gesetz vorgesehenen Ordnungen,
3. den Haushaltsplan,
4. die Abnahme der Jahresrechnung und die
Wahl von Rechnungsprüfern,
5. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
6. die Aufnahme von Darlehen,
7. die Wahl, Abberufung und Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes,
8. die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl
und Abberufung der Mitglieder von Ausschüssen
mit Ausnahme des Eintragungsausschusses,
9. die Bildung eines oder mehrerer Schlichtungsausschüsse
sowie die Wahl und Abberufung
der Mitglieder,
10. die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen
Richter der Berufsgerichte,
11. die Höhe der Entschädigung für Mitglieder
der Organe und Ausschüsse sowie für Sachverständige,
12. die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1 und 2
sind in den von der Satzung bestimmten Nachrichtenorganen
bekanntzumachen.
(4) Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 bedürfen
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle
bestimmen, die die Jahresrechnung prüft.
(5) Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, 7 und
10 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln
der anwesenden Pflichtmitglieder.
§ 28
Vorstand
(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer
Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem
Präsidenten, zumindest einem Vizepräsidenten
und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer
Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder sowie der Präsident müssen
Pflichtmitglieder sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes
dauert fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der
nächsten Vertreterversammlung für den Rest
seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer.
Er kann einen oder mehrere
Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand beschließt
die Höhe der Vergütung für den Vorsitzenden
des Eintragungsausschusses und schlägt
der Aufsichtsbehörde die Mitglieder des Eintragungsausschusses
und die Vorsitzenden des Berufsgerichtes
vor.
(4) Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer
gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen,
welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich
verpflichten und nicht lediglich die laufende
Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefaßt
und nach näherer Bestimmung der Satzung vom
Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied oder mit einem Ge schäftsführer
vollzogen werden.
§ 29
Eintragungsausschuß
(1) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem
Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Für
den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Vertreter
zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Vertreter
müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum
höheren Verwaltungsdienst haben.
(2) Der Vorsitzende, die Beisitzer und deren
Vertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes
der Ingenieurkammer auf die Dauer von fünf
Jahren von der Aufsichtsbehörde bestellt.
(3) Der Eintragungsausschuß entscheidet in
der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier
NIEDERSÄCHSISCHES INGENIEURGESETZ Seite 7
___________________________________________________________________________
Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer
werden vom Vorsitzenden von Fall zu Fall bestimmt.
Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag
sollen mindestens zwei Beisitzer
der Fachrichtung des Antragstellers angehören.
§ 30
Schlichtungsausschuß
(1) Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von
Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung
zwischen Kammermitgliedern oder zwischen
diesen und Dritten ergeben, ist mindestens ein
Schlichtungsausschuß zu bilden. Der Schlichtungsausschuß
besteht aus drei Mitgliedern, von
denen zwei Beratende Ingenieure sein müssen.
Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern
hat der Schlichtungsausschuß auf
Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung
des Vorstandes einen Schlichtungsversuch
zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so
kann der Schlichtungsausschuß nur mit dessen
Einverständnis tätig werden.
Vierter Teil
Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
§ 31
Berufspflichten
(1) Das Kammermitglied hat seinen Beruf
gewissenhaft und unter Berücksichtigung der
gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben.
Es muß sich so verhalten, wie es das Ansehen
seines Berufes erfordert.
(2) Es ist insbesondere verpflichtet,
1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch
über die für seine Berufsausübung geltenden
Bestimmungen zu unterrichten,
2. die berechtigten Interessen des Auftraggebers
und dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
zu wahren,
3. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten,
daß das Leben, die Gesundheit Dritter
sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende
Sachwerte nicht gefährdet werden,
4. im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für
andere sich gegen Haftpflichtgefahren, die
sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung
von Berufsaufgaben nach § 14 Abs. 1
ergeben, entsprechend dem Umfang und der
Art der ausgeübten Berufstätigkeit
ausreichend zu versichern,
5. als Beratender Ingenieur in Ausübung seiner
Tätigkeit keine Provisionen, Rabatte oder
sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen
oder Mitarbeiter von Dritten anzunehmen,
die nicht Auftraggeber sind, und neben
seiner Tätigkeit als Beratender Ingenieur
keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in
einem Zusammenhang mit seinen Berufsaufgaben
steht,
6. sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern
und in der Zusammenarbeit mit
Angehörigen anderer Berufe kollegial zu
verhalten,
7. Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die
gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
8. an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn
durch die Verfahrensbedingungen gemäß
geltenden bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften ein fairer und lauterer Leistungsvergleich
sichergestellt ist und in ausgewogener
Weise den partnerschaftlichen
Belangen von Auslober und Teilnehmer
Rechnung getragen wird,
9. nur solche Pläne und Bauvorlagen mit seiner
Unterschrift zu versehen, die von ihm selbst
oder unter seiner Leitung oder seiner Verantwortung
gefertigt wurden.
(3) Ein auswärtiger Beratender Ingenieur hat
die gleichen Berufspflichten wie ein Kammermitglied.
§ 32
Ahndung von Berufsvergehen
(1) Verstöße von Kammermitgliedern und
auswärtigen Beratenden Ingenieuren gegen die
Berufspflichten nach § 31 (Berufsvergehen)
werden im berufsgerichtlichen Verfahren
geahndet.
(2) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann
erkannt werden auf
1. Verweis,
2. Geldbuße bis zu 30.000 Deutsche Mark,
3. Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen
der Kammer und ihrer Untergliederungen,
NIEDERSÄCHSISCHES INGENIEURGESETZ Seite 8
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4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit
zu den Organen der Kammer bis zur
Dauer von fünf Jahren,
5. Löschung in der Liste der Beratenden Ingenieure
bzw. Ausschluß eines freiwilligen
Mitgliedes aus der Kammer.
(3) Die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 aufgeführten
Maßnahmen können nebeneinander verhängt
werden.
(4) Auf Löschung in der Liste der Beratenden
Ingenieure und auf Ausschluß aus der Kammer
darf das Gericht nur erkennen, wenn
Berufspflichten gröblich und wiederholt verletzt
wurden. Erkennt das Gericht auf Löschung oder
Ausschluß, so bestimmt es zugleich eine Frist,
innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung
oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist
beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf
Jahre. Es kann zugleich auf Löschung und auf
Geldbuße erkannt werden. Für auswärtige Beratende
Ingenieure hat die Löschung zur Folge, daß
sie in Niedersachsen nicht unter ihrer Berufsbezeichnung
tätig werden dürfen.
§ 33
Berufsgerichte
(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszuge
wird ein Berufsgericht für Entscheidungen im
Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof errichtet.
(2) Die Gerichte haben ihren Sitz in Hannover
und führen die Bezeichnung "Berufsgericht der
Ingenieurkammer Niedersachsen" und
"Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Niedersachsen".
(3) Für die Geschäftsstelle, den Geschäftsvorgang,
die Bürokratie, die Räume und Finanzmittel
für den Bedarf der Gerichte sowie für
die Besetzung der Gerichte und die Bestellung
ihrer Mitglieder, die Dienstaufsicht über die
Gerichte und das Verfahren gelten § 26 Abs 3 und
4 sowie die §§ 27 bis 30 des Niedersächsischen
Architektengesetzes entsprechend.
Fünfter Teil
Ordnungswidrigkeiten
§ 34
Unberechtigtes Führen der geschützten
Berufsbezeichnungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach
§ 1 oder § 2 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung
"Ingenieur" allein oder in einer
Wortverbindung führt oder, wer ohne nach § 11
oder § 12 Abs. 1 dazu berechtigt zu sein oder
ohne die nach § 12 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige
erstattet zu haben, die Berufsbezeichnung
"Beratender Ingenieur" allein oder in einer
Wortverbindung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 30.000 Deutsche Mark geahndet
werden.
(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten untersteht die Ingenieurkammer
der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde.
Hannover, den 15. Mai 1992
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Schröder
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft,
Technologie und Verkehr
Fischer